DSGVO: Einheitliches Recht – unterschiedliche Umsetzung
Seit Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit unmittelbar – in Österreich ebenso wie in Deutschland. Das bedeutet: Die zentralen Pflichten für Unternehmen sind in beiden Ländern identisch. Dennoch gibt es nationale Besonderheiten, die in der Praxis erhebliche Unterschiede machen: Österreich hat mit dem Datenschutzgesetz (DSG) nationale Öffnungsklauseln genutzt, Deutschland mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wer in beiden Ländern tätig ist – oder Mitarbeiter in beiden Ländern beschäftigt – muss beide Regelwerke im Blick haben. Dieser Artikel gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick.
Die 7 DSGVO-Grundsätze: Die Basis für alles
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss mit den sieben Grundsätzen der DSGVO vereinbar sein. Diese gelten in Österreich und Deutschland gleichermaßen:
- ✅ Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz: Daten dürfen nur mit Rechtsgrundlage und nachvollziehbar verarbeitet werden.
- ✅ Zweckbindung: Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben wurden.
- ✅ Datenminimierung: Es dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie für den Zweck notwendig.
- ✅ Richtigkeit: Daten müssen aktuell und korrekt gehalten werden.
- ✅ Speicherbegrenzung: Daten dürfen nicht länger als nötig gespeichert werden.
- ✅ Integrität und Vertraulichkeit: Daten müssen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
- ✅ Rechenschaftspflicht: Der Verantwortliche muss die Einhaltung nachweisen können.
Rechtsgrundlagen: Wann darf ich Daten verarbeiten?
Ohne Rechtsgrundlage ist jede Datenverarbeitung unzulässig. Die DSGVO kennt sechs mögliche Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO). Für Unternehmen sind in der Praxis vor allem drei relevant:
1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Die betroffene Person willigt freiwillig, informiert und unmissverständlich ein. Im Arbeitsverhältnis ist Einwilligung kritisch zu sehen – aufgrund des Machtgefälles zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird Freiwilligkeit oft angezweifelt. In Österreich und Deutschland gelten hier strenge Maßstäbe.
2. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich – etwa die Verarbeitung von Bankdaten zur Lohnzahlung oder Adressdaten zur Lieferung.
3. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
Der Verantwortliche hat ein berechtigtes Interesse, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt. Diese Abwägung ist stets im Einzelfall zu dokumentieren und besonders bei Mitarbeiterüberwachung (GPS, E-Mail-Kontrolle, Videoüberwachung) relevant.
Arbeitnehmerdatenschutz: Besondere Pflichten im Beschäftigungsverhältnis
Die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten ist einer der sensibelsten Bereiche der DSGVO. Was Arbeitgeber beachten müssen:
Österreich: DSG und ArbVG
Das österreichische Datenschutzgesetz enthält keine eigene allgemeine Regelung zum Beschäftigtendatenschutz – die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten stützt sich direkt auf die DSGVO, etwa auf die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder auf gesetzliche Pflichten. Eine zentrale Rolle spielt das Arbeitsverfassungsgesetz: Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG), und bestimmte Personaldatensysteme (§ 96a ArbVG) brauchen in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. In Betrieben ohne Betriebsrat ist für solche Kontrollmaßnahmen die Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter erforderlich (§ 10 AVRAG).
Deutschland: § 26 BDSG und § 87 BetrVG
In Deutschland regelt § 26 BDSG die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Seit dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) ist allerdings fraglich, ob die Generalklausel des § 26 Abs. 1 BDSG als eigenständige Rechtsgrundlage trägt – Arbeitgeber sollten ihre Verarbeitungen deshalb auch direkt an Art. 6 DSGVO messen. Besonders relevant: Daten dürfen zur Aufdeckung von Straftaten nur verarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind – also auch bei Zeiterfassungssystemen, GPS-Tracking und Videokameras.
GPS-Tracking von Mitarbeitern: Was ist erlaubt?
GPS-Ortung im Außendienst, auf Firmenfahrzeugen oder bei Lieferdiensten ist weit verbreitet – aber rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Folgende Grundsätze gelten in Österreich und Deutschland:
- ✅ GPS-Tracking ausschließlich während der Arbeitszeit – nicht in der Freizeit
- ✅ Transparente Information der Mitarbeiter über Art, Umfang und Zweck
- ✅ Verhältnismäßigkeit: Der Zweck muss das Tracking rechtfertigen (z. B. Tourenplanung, Nachweis der Einsatzzeiten)
- ✅ In Österreich: Betriebsvereinbarung in Betrieben mit Betriebsrat (§ 96 Abs. 1 Z 3 bzw. § 96a ArbVG), sonst Zustimmung der Mitarbeiter (§ 10 AVRAG)
- ✅ In Deutschland: Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sofern ein Betriebsrat besteht
- ✅ Dauerhafte Überwachung ohne konkreten Anlass ist in beiden Ländern unzulässig
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie den Zweck des GPS-Trackings schriftlich, legen Sie fest, wer Zugriff auf die Standortdaten hat, und regeln Sie Löschfristen. Eine fehlende Betriebsvereinbarung kann das gesamte System unzulässig machen – auch wenn die Technik bereits im Einsatz ist.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Kameras im Betrieb sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. In beiden Ländern gilt: offene Videoüberwachung (also für Mitarbeiter sichtbare Kameras) zu legitimen Zwecken wie Einbruchschutz oder Kassenüberwachung kann zulässig sein – verdeckte Überwachung ist grundsätzlich verboten.
In Österreich regeln DSGVO und DSG gemeinsam mit dem ArbVG die Videoüberwachung von Mitarbeitern. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung Pflicht, wenn die Überwachung die Menschenwürde berührt (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG). In Deutschland ist ein bestehender Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend einzubeziehen. Fehlt die Zustimmung, sind die aufgenommenen Daten in einem Verfahren unter Umständen nicht verwertbar.
DSGVO im Homeoffice: Datenschutz endet nicht an der Bürotür
Wer im Homeoffice arbeitet, verarbeitet oft genauso sensible Daten wie im Büro – nur ohne die physische Sicherheitsinfrastruktur des Unternehmens. Arbeitgeber bleiben auch für den Heimarbeitsplatz verantwortlich. Die wichtigsten Maßnahmen:
- ✅ VPN-Pflicht für den Zugriff auf Unternehmenssysteme
- ✅ Nur dienstliche oder MDM-gesicherte Geräte für die Verarbeitung von Geschäftsdaten
- ✅ Bildschirmsperren und sichere Passwörter verpflichtend
- ✅ Keine privaten Cloud-Dienste (Google Drive, Dropbox etc.) für Arbeitsdokumente
- ✅ Physische Dokumente sicher verwahren – kein Blick Dritter auf sensible Unterlagen
- ✅ Datenschutzweisung für Homeoffice schriftlich aushändigen und vom Mitarbeiter bestätigen lassen
Das Verarbeitungsverzeichnis: Pflicht für jeden Betrieb
Jedes Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern ist nach Art. 30 DSGVO verpflichtet, ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Kleinere Betriebe sind nur dann ausgenommen, wenn ihre Verarbeitungen kein Risiko für die Betroffenen darstellen, nur gelegentlich erfolgen und keine besonderen Datenkategorien betreffen – in der Praxis trifft diese Ausnahme kaum einen Betrieb.
Das Verzeichnis muss für jede Verarbeitungstätigkeit enthalten: Zweck, Kategorien der betroffenen Personen und Daten, Empfänger, Drittlandtransfers, Löschfristen sowie technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs).
Datenschutzbeauftragter: Wann ist er Pflicht?
In Deutschland ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) Pflicht, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). In Österreich kennt das DSG keine vergleichbare nationale Schwelle – die DSGVO-Pflicht (Art. 37) greift bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten oder systematischer Überwachung. Auch ohne Pflicht kann sich für kleine und mittlere Unternehmen eine freiwillige Benennung lohnen.
Bußgelder: Was droht bei Verstößen?
Die DSGVO sieht empfindliche Strafen vor. Je nach Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (für weniger schwere Verstöße) bzw. bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Umsatzes (für schwere Verstöße wie unzulässige Datenverarbeitung oder Verletzung der Betroffenenrechte).
Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind in Österreich die Datenschutzbehörde (DSB) und in Deutschland für Unternehmen die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden (z. B. BayLDA, LfDI Baden-Württemberg); für bestimmte Bereiche ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) zuständig. Abgestimmt wird in Deutschland in der Datenschutzkonferenz (DSK).
Fazit: Datenschutz ist kein Projekt – er ist Dauerbetrieb
DSGVO-Konformität ist keine einmalige Aufgabe, die man abhaken kann. Datenverarbeitungen ändern sich, neue Tools kommen hinzu, Mitarbeiter wechseln, Homeoffice wird ausgebaut. Wer Datenschutz als laufenden Prozess versteht – mit gepflegtem Verarbeitungsverzeichnis, regelmäßigen Schulungen und klaren Weisungen – schützt nicht nur seine Kunden und Mitarbeiter, sondern auch das Unternehmen selbst vor kostspieligen Konsequenzen.
Investieren Sie in Datenschutz, bevor ein Vorfall passiert. Die Kosten einer sauberen DSGVO-Struktur sind ein Bruchteil dessen, was ein einziger Verstoß kosten kann.