Das Homeoffice-Gesetz 2021 – seit 2025 „Telearbeit“
Mit dem Homeoffice-Maßnahmenpaket (BGBl. I Nr. 61/2021) hat Österreich im April 2021 erstmals eine umfassende gesetzliche Grundlage für das Arbeiten von zu Hause geschaffen – mit Regeln zur Vereinbarung, zu Arbeitsmitteln, zur Unfallversicherung und zur Steuer. Seit 1. Jänner 2025 spricht das Gesetz von Telearbeit: Erfasst ist nun nicht nur die eigene Wohnung, sondern auch regelmäßiges Arbeiten an anderen Orten außerhalb des Betriebs, etwa in einem Coworking-Space.
Dieser Artikel fasst zusammen, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten: von der Vereinbarung über den Kostenersatz bis hin zur steuerlichen Homeoffice-Pauschale.
Die wichtigste Regel: Homeoffice nur mit schriftlicher Vereinbarung
In Österreich darf Homeoffice nicht einseitig angeordnet oder verlangt werden – weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer. Es beruht auf einer Vereinbarung, die schriftlich festzuhalten ist (§ 2h AVRAG). Liegt ein wichtiger Grund vor, kann jede Seite die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats lösen – sofern nichts anderes vereinbart wurde (z. B. eine Befristung).
Diese Vereinbarung sollte mindestens folgende Punkte regeln:
- ✅ Ausmaß und Lage der Homeoffice-Tage (fix oder flexibel)
- ✅ Bereitstellung oder Kostenersatz für Arbeitsmittel
- ✅ Erreichbarkeitszeiten und Kommunikationspflichten
- ✅ Datenschutz und IT-Sicherheit
- ✅ Regelung zur Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung
Wichtig: Die Rahmenbedingungen für Homeoffice können auch in einer Betriebsvereinbarung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt werden (§ 97 Abs. 1 Z 27 ArbVG). Das ersetzt aber nicht die Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer.
Arbeitszeitgesetz im Homeoffice: Volle Gültigkeit, auch zu Hause
Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt auch für Mitarbeiter im Homeoffice. Folgende Eckpunkte sind für die Praxis besonders relevant:
- ✅ Normalarbeitszeit: Grundsätzlich 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich.
- ✅ Höchstarbeitszeit: Einschließlich Überstunden höchstens 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich; im Durchschnitt von 17 Wochen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche (§ 9 AZG).
- ✅ Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Ende der Tagesarbeitszeit – auch wenn abends noch kurz geantwortet wird.
- ✅ Pausenpflicht: Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Ruhepause.
- ✅ Aufzeichnungspflicht: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit auch im Homeoffice dokumentieren. Für Arbeitnehmer, die überwiegend in ihrer Wohnung arbeiten, genügen nach § 26 Abs. 3 AZG Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit.
Kostenersatz: Was muss der Arbeitgeber bezahlen?
Eine der praxisrelevantesten Regeln betrifft die Kostentragung. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen – also etwa IT-Hardware, Software und Datenverbindung.
Wenn Arbeitnehmer eigene Geräte nutzen
Stellt der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers eigene digitale Arbeitsmittel zur Verfügung, hat er Anspruch auf angemessenen Kostenersatz, der auch pauschal erfolgen kann. Wie hoch dieser ausfällt, ist gesetzlich nicht exakt festgelegt – er ist zwischen den Parteien zu vereinbaren oder wird durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt.
Ergonomische Ausstattung
Auch im Homeoffice gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – dazu gehören die Grundsätze der Ergonomie bei Bildschirmarbeit. In der Praxis ist das schwer direkt kontrollierbar – üblich ist daher eine Selbstauskunft des Mitarbeiters über die Arbeitsplatzsituation zu Hause, ergänzt durch Beratungsangebote des Arbeitgebers (z. B. ergonomische Schulungen oder Kostenzuschüsse für einen geeigneten Bürostuhl).
Die steuerliche Homeoffice-Pauschale in Österreich
Seit 2021 gibt es in Österreich eine steuerliche Homeoffice-Pauschale (seit 2025 als Telearbeitspauschale):
- ✅ Arbeitgeber können pro Homeoffice-Tag einen Betrag steuerfrei auszahlen – begrenzt auf einen Höchstbetrag pro Tag und eine Höchstzahl an Tagen im Kalenderjahr
- ✅ Zahlt der Arbeitgeber weniger als den Höchstbetrag, können Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen
- ✅ Voraussetzung: Der Arbeitgeber gibt die Homeoffice-Tage im Lohnzettel (L16) an
- ✅ Die aktuellen Beträge und Voraussetzungen – auch für eine mögliche Absetzbarkeit von ergonomischem Mobiliar – finden Sie beim Bundesministerium für Finanzen oder bei Ihrer Steuerberatung
Tipp für Arbeitgeber: Tragen Sie die Homeoffice-Tage korrekt im Jahreslohnzettel ein – ohne diese Angabe können Ihre Mitarbeiter die Pauschale nicht steuerlich geltend machen. Eine saubere Zeiterfassung liefert Ihnen die Zahl der Tage auf Knopfdruck.
Unfallversicherung: Bin ich im Homeoffice in Österreich versichert?
Ja – seit dem Homeoffice-Paket 2021 sind Arbeitsunfälle im Homeoffice gesetzlich unfallversichert, sofern der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Seit 2025 gilt der Schutz für bestimmte Formen der Telearbeit auch außerhalb der eigenen Wohnung. Zuständig ist in der Regel die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt).
Versichert sind zum Beispiel:
- Stürze am Schreibtisch oder im unmittelbaren Arbeitsbereich
- Unfälle bei beruflichen Tätigkeiten in der Wohnung, etwa beim Holen von Arbeitsunterlagen
- Bestimmte Wege, die mit der Arbeit im Homeoffice zusammenhängen
Nicht versichert sind:
- Private Tätigkeiten während der Arbeitszeit (z. B. Kochen, Einkaufen)
- Freizeitaktivitäten in der Mittagspause
Datenschutz und IT-Sicherheit im Homeoffice
Die DSGVO gilt selbstverständlich auch im Homeoffice – und Arbeitgeber tragen die Verantwortung für den datenschutzkonformen Umgang mit Unternehmensdaten, auch wenn diese zu Hause verarbeitet werden. In der Praxis bewährt sich:
- ✅ Klare schriftliche Weisungen zum Datenschutz im Homeoffice
- ✅ Gesicherter Zugang zu internen Systemen (z. B. per VPN)
- ✅ Keine Nutzung privater, ungesicherter Cloud-Dienste für Arbeitsdokumente
- ✅ Bildschirm nicht für Dritte (Mitbewohner, Familie) einsehbar
- ✅ Physische Dokumente sicher verwahren und nicht offen liegen lassen
- ✅ Anpassung des Verarbeitungsverzeichnisses und ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung
ArbeitnehmerInnenschutz: Was gilt für den Heimarbeitsplatz?
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet Arbeitgeber zur Arbeitsplatzevaluierung – das betrifft auch Homeoffice-Arbeitsplätze. Da Arbeitgeber und Arbeitsinspektorat keinen Zutritt zur Privatwohnung haben, erfolgt dies in der Praxis meist über einen strukturierten Fragebogen zur Selbstauskunft des Mitarbeiters. Dieser dokumentiert unter anderem: Beleuchtung, Ergonomie, Lärmbelastung und Sicherheit am Heimarbeitsplatz.
Fazit: Österreich hat klare Regeln – nutzen Sie sie
Die österreichischen Homeoffice-Regeln haben vieles vereinfacht und klargestellt. Wer die gesetzlichen Anforderungen kennt und umsetzt – schriftliche Vereinbarung, Kostenersatz, Zeiterfassung, Datenschutz – schafft eine Grundlage, auf der Homeoffice wirklich funktioniert: rechtlich sauber, transparent und für beide Seiten fair.
Investieren Sie jetzt ein paar Stunden in saubere Vereinbarungen und eine digitale Zeiterfassung – und sparen Sie damit künftig Konflikte, Strafen und Unsicherheiten. Ihr Team wird es Ihnen danken.